BVfK - Wochenendticker 26. Mai 2018

kompetent - kritisch - konstruktiv

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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Erschrecken nach 20 Jahren Tiefschlaf: Die Autohändlerwelt hat sich grundlegend geändert!

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

BVfK-Ankaufplattform - WBMC-Fahrzeugbewertung für Händlerwebseite ist jetzt verfügbar!

 

Schreckgespenst DSGVO - Wir machen es Ihnen leicht

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

VW-Abgasskandal: BVfK-Händler siegt vor Gericht!

 

 

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

stellen Sie sich vor, ein erfolgreicher Kfz-Händler aus den 1990er Jahren wäre vor 20 Jahren plötzlich in einen Tiefschlaf gefallen und daraus erst gerade wieder erwacht. Er würde erleben, wie er von seinen Kunden im Internet schlecht gemacht wird und Leute, die keine Ahnung haben, aller Welt erzählen, seine Preise seien zu teuer - und zwar direkt neben seinen Werbeanzeigen. Schließlich muss er sich täglich durch eine unendliche Flut von E-Mails durcharbeiten, die Folge einer Datenschutzgrundverordnung sind, die scheinbar in erster Linie dazu dient, die Leute verrückt zu machen. Welch ein Frust!

Nicht nur die alten Hasen werden sicherlich noch viel dazu beitragen können berichten, was sich verändert hat und was sie nur mit Mühe ertragen können, woran sie sich nur schwer gewöhnen können, was ihnen das Autohändler Leben schwer macht und manchmal die Kraft und Energie und gute Laune raubt, die doch so wichtig für eine erfolgreiche Verkaufs-Performance sind.

Da fragt man sich: Ist alles schlechter als früher? Die Gewinne im Freien Kfz-Handel dürften diese Behauptung widerlegen, denn es gibt nach wie vor nicht wenige Unternehmen mit sehr gesunden Erträgen. Das scheint auch die Politik zu wissen und die schaut natürlich nicht gerne auf Details, sondern muss sehen, dass sie die kurze Zeit, die eine Legislaturperiode am Ende „netto“ bietet, tatsächlich zum Entwickeln neuer und Korrigieren alter Vorschriften und Gesetze nutzt.

Da ist dann vieles mit heißer Nadel gestrickt und richtet mehr Schaden an, als es nützt. Das gilt und galt für die Energieverbrauchskennzeichnung ebenso, wie für die Datenschutzgrundverordnung.

Bleibt nur zu hoffen, dass sich nun nicht wieder Abmahnvereine nach damaligen Muster auf diesen fetten Braten stürzen, beziehungsweise diesen erst gar nicht finden, denn es dürfte nicht so einfach sein, wie beim virtuellen Verkaufsraum, der weder bei mobile-de noch Autoscout als solcher erkannt wurde, noch von dort aus die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Damals ein gefundenes Fressen für VSW und Kollegen.

Bleibt zu hoffen, dass allen, die jetzt verzweifelt bemüht sind, ihre neuen Datenschutzerklärungen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen perfekt und richtig zu machen, eine Schonfrist erhalten und nicht sofort jedes formale Versäumnis mit aller Energie verfolgt wird, als ginge es darum, einen Verbrecher zu jagen.

In diesem Sinne gilt es umsichtig und wachsam zu sein. Dabei hilft Ihnen wie gewohnt Ihre BVfK-Rechtsabteilung, denn auch das gehört zu unserer Aufgabe, die da tagtäglich lautet:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

 

BVfK-Ankaufplattform - WBMC-Fahrzeugbewertung für Händlerwebseite ist jetzt verfügbar!

 

Wie bereits im letzten Ticker angekündigt, ist ab jetzt für alle teilnehmenden Händler die WBMC-Fahrzeugbewertung auch für die eigene Händlerwebseite verfügbar. 

Das ganze haben wir über einen iFrame gelöst, der uns die Benutzer-ID des Händlers übermittelt. 

Wer Interesse daran hat, kann sich gerne direkt an mich wenden unter m.manthey@bvfk.de. Mein Kollege und ich werden Ihnen die notwendigen Informationen bereitstellen und Ihnen, sofern erforderlich, unsere Unterstützung anbieten. 

Alle BVfK-Mitglieder, die sich noch für die Plattform registrieren möchten, können das unter dem nachfolgenden Link tun: 

(Bitte vorher einloggen)

>>> Registrierung WBMC

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Schreckgespenst DSGVO - Wir machen es Ihnen leicht

gestern war in vielen Unternehmen die neue Datenschutzverordnung das Thema Nr.1. Gerade Unternehmen mit E-Mailmarketing standen vor vielen Fragen und sind wohl am härtesten davon betroffen. Auch wir mussten natürlich etwas unternehmen und möchten Sie kurz über die aktuelle Situation informieren.

Die BVfK-Händlersuche - nur noch für Händler die zugestimmt haben

Da wir Ihre Kontaktdaten in der BVfK-Händlersuche veröffentlichen, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung eines jeden einzelnen, der dort gefunden werden möchte. Ganz am Rande bemerkt ist es die Seite, die zweit-häufigsten aufgerufen wird und somit eigentlich schon fast ein Muss für jedes BVfK-Mitglied.

Ähnlich ist es bei unserem Wochenendticker, unser Newslettertool beinhaltet ein Tracking, was uns hilft, Sie mit interessanten News zu versorgen und weniger Interessantes weg zu lassen. Auch hierfür ist Ihre Zustimmung erforderlich.

Wir machen es Ihnen leicht

In der gestrigen Mail zur Änderung unserer Datenschutzbestimmungen haben wir Ihnen einen Link angeboten, der Sie auf eine Seite leitet, um eben genau diese Freigaben zu erteilen.

Für den Fall, dass Sie es übersehen haben in der Flut der E-Mails zu selbigen Thema, ist hier noch einmal der Link für Sie: 

>>> Freigaben bearbeiten

Ihr BVfK-IT-Team

Marcel Manthey & Waldemar Trommenschläger

Kontakt: m.manthey@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung

 

VW-Abgasskandal:  BVfK-Händler siegt vor Gericht!

 

LG Heilbronn: Kein Rücktritt vom Vertrag drei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs!

Bereits im Oktober 2014 hatte ein BVfK-Mitglied einen neuen Skoda Yeti an seinen Kunden verkauft und direkt mitgegeben. Dieser war mit dem Fahrzeug offenbar jahrelang sehr zufrieden. Selbst der im Herbst 2015 aufgetretene und seither omnipräsente Abgasskandal ließ ihn anscheinend nicht daran zweifeln, mit dem Diesel damals die richtige Wahl getroffen zu haben. Ein Schreiben von Skoda Deutschland Ende Juni 2017 führte zu einem Umdenken beim Kunden. Darin wurde er darauf hingewiesen, dass sein Yeti vom Skandal betroffen sei und zum Update des Motorsteuergeräts vorgeführt werden möge. Dies hielt der Kunde plötzlich für unzumutbar. Der BVfK-Händler hätte ihm außerdem im Nachhinein sagen müssen, dass auch sein Fahrzeug manipuliert sei. Drei Jahre ungetrübter Fahrspaß waren da schnell vergessen.

Ebenso zügig fand sich ein Anwalt, der den attraktiven Streitwert sah und seinem Mandanten Ende September 2017 zum Rücktritt riet. Der Rechtsbeistand des BVfK-Mitglieds wandte insbesondere Verjährung ein. Man traf sich schließlich vor dem LG Heilbronn. Dort wurde die Klage nun abgewiesen.

Etwaige Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung seien bereits verjährt. Da helfe auch nicht der Verweis auf eine arglistige Täuschung des Verkäufers. Eine Täuschung komme schon nicht in Frage, weil der Abgasskandal erst ein Jahr nach der Übergabe des Fahrzeugs der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei.

Ein Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs ergebe sich auch nicht aus Schadensersatzaspekten, weil der BVfK-Händler seinen Kunden nach Auftreten des Skandals nicht darüber informiert habe, dass dessen Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. Eine solche Aufklärungspflicht sei bereits fraglich. Aussicht auf Erfolg bestünde ohnehin nur, wenn der BVfK-Händler von der Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs zu einem Zeitpunkt erfahren hätte, an dem der Kunde noch Gewährleistungsansprüche hätte stellen können. Dafür gebe es aber keine Anzeichen.   

 (LG Heilbronn – Sp 2 O 334/17)

Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung:

Schön zu sehen, dass den Kundenrechten auch (zeitliche) Grenzen gesetzt werden – und besonders natürlich, dass ein BVfK-Mitglied davon profitiert. Das Urteil ist an zwei Stellen hilfreich:

Zum einen wird bei lange zurückliegenden Verkäufen immer wieder versucht, die Verjährungsfrist durch den Vorwurf der arglistigen Täuschung auf drei Jahre auszuweiten. Eine arglistige Täuschung des verkaufenden Händlers kann in aller Regel nicht begründet werden. Kundenanwälte sehen dann einen eleganten Weg darin, die arglistige Täuschung des Herstellers dem Händler zuzurechnen. Erfreulicherweise machen das die Gerichte nicht mit. Gerade bei freien Händlern außerhalb des Machtbereichs der Hersteller ist eine Zurechnung auch abwegig.

Interessanter ist jedoch die Frage, ob Händler noch nach dem Verkauf dazu verpflichtet sind, den Käufer darüber zu informieren, dass das erworbene Fahrzeug vom Skandal betroffen ist. Letztlich musste darauf in diesem Fall keine Antwort her, weil der Kunde nicht darlegen konnte, dass der Händler noch in der Gewährleistungsfrist erfahren hat, dass der Yeti mit manipulierter Software ausgerüstet war. Allerdings ließ das Gericht durchblicken, dass eine nachträgliche Informationspflicht zumindest nicht automatisch angenommen werden könne. Das gern herangezogene Argument, dass der Händler besser Bescheid wisse als der Käufer, genüge hierfür nicht. Einen Standpunkt, den der BVfK teilt. Schließlich hat auch der Käufer – gerade im Abgasskandal – ausreichend Möglichkeiten, sich selbst entsprechend zu informieren. Es darf nicht Aufgabe des Händlers sein, bereits verkaufte Fahrzeuge innerhalb der Verjährungsfrist regelmäßig darauf zu überprüfen, ob sie vom Skandal erfasst sind, und den Käufer ggfs. zu unterrichten. Ein gewisses Maß an Eigeninitiative dürfte den Käufer nicht überfordern.

Stefan Obert

BVfK-Rechtsabteilung

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>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

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